Hilfe:Zitate: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 8. Juli 2026, 08:33 Uhr
Der folgende Text beschäftigt sich mit den Fragen, wann zitiert werden sollte, wie das zu geschehen hat (Layout) und was dabei zu beachten ist (Urheberrecht).
Quellentexte
Z. b. Gesetzes- und Vertragstexte oder historische Reden sollten nur dann voll zitiert werden, wenn sie sehr kurz und wirklich wichtig sind. Links auf im Netz erhältliche Quellen sind im passenden Artikel dagegen höchst willkommen - bevorzugt natürlich in deutscher Sprache oder Übersetzung.
Layout
Zitate sollten zwingend in der folgenden Form erfolgen:
:''Zitat: »... zitierter Text [Sinnergänzung] zitierter Text ...« <small>([[Quelle:XYxxx|XY xxx]])</small>''
Ergebnis:
- Zitat: »... zitierter Text [Sinnergänzung] zitierter Text ...« (Quelle:XYxxx|XY xxx)
Zudem sollten zumindest das Kapitel (E-Books) oder die genaue Seitenzahl angegeben werden, um das Auffinden des Zitats zu erleichtern. Daneben – falls zutreffend – die Nachauflage in römischen Ziffern.
Urheberrecht - Zitatrecht
Im Fall der TerranianStar sind wir besonders an § 51 UrhG interessiert, der sich innerhalb des Urheberrechts damit befasst, inwieweit Zitate zulässig sind. Entscheidend für die Frage, ob ein Zitat verwendet werden darf oder nicht, ist sein Zweck.
Ist der Zweck eines Zitates, eine eigene Aussage zu untermauern, so ist das Zitat zulässig. Natürlich sollte die Länge des Zitates in einem vernünftigen Verhältnis zum restlichen Text, und noch entscheidender - die eigene geistige Leistung sollte im Verhältnis zum zitierten Text stehen.
Ablauf des Urheberrechtes: 70 Jahre nach Tod des Autors, bei fremdsprachigen Autoren: 70 Jahre nach Tod des Übersetzers => dann kann der Text in jeder Form verwendet werden
Paragraph 51 im Wortlaut:
- § 51 Zitate
- Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
- einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden,
- einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__51.html.